§ 4a VFüDgrd

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 4a.

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

nach einem Jahr in der Gehaltstufe

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung in M BUO

-

Wachtmeister

GL, FG 1 bis 7

5 oder Abs. 2 Z 2

Oberwachtmeister

GL

7

Stabswachtmeister

FG 1 bis 7

-

GL

11

Oberstabswachtmeister

FG 1

9

FG 2

8

FG 3 bis 7

7

GL

15

Offiziersstellvertreter

FG 1

13

FG 2

11

FG 3 und 4

10

FG 5 bis 7

9

FG 2

16 oder Abs. 2 Z 3

Vizeleutnant

FG 3 und 4

13

FG 5 bis 7

12

   

(2) Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. 2. Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungen.
  3. 3. Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
  1. a) durch die Zugskommandanten nach einem Jahr in der Gehaltstufe 13 und
  2. b) in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant nach einem Jahr in der Gehaltsstufe 14.

(3) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002289

Dokumentnummer

NOR40189847

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