§ 4a Verordnung - BMF-BGBl 1992/642

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1996

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder
Garagenplatzes

§ 4a.

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen.

(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.

(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12054797

alte Dokumentnummer

N3199638120L

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