§ 4a.
(1) Bietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist
- 1. unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
- 2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(2) Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist
- 1. die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
- 2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(3) Mit dem Antrag auf Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072117
alte Dokumentnummer
N5197820880L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)