Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4a.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2002
Schlagworte
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40034151
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