§ 4a UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2002

§ 4a.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2002

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40034151

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