§ 4a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuschüsse

§ 4a.

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

  1. Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/2009.
  2. Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176204

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