Erhaltungssorten
§ 4a
(1) Für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinie 2008/62/EG , ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 13, anzuwenden.
(2) Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.
(3) Die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art wird nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit veröffentlicht im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten.
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit erstattet Mitteilungen an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 zweiter Satz und Art. 21 der Richtlinie 2008/62/EG .
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