§ 4a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).

§ 4a.

Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder Neuen Mittelschulen bestehen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40138405

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