Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle
§ 4a.
(1) Für bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
- 1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
- 2. der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder
- 3. der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
(2) In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
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