§ 4a LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

§ 4a. Besonders bewilligungspflichtige Flüge

(1) Flüge, bei denen an die Piloten bzw. an das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erforderlich sind, wie insbesondere nach RNAV, RVSM, AWO oder ETOPS, dürfen im österreichischen Luftraum nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Minimum Equipment Lists (MELs) oder Configuration Deviation Lists (CDLs) ist im österreichischen Luftraum nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde für die in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge ist die Austro Control GmbH.

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