§ 4a LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters

§ 4a

(1) Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (§ 14) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 10.

(2) Kommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50000 Euro,
  2. 2. im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80000Euro

    zu bestrafen.

(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.

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