§ 4a Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4a.

(1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 283/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR40020010

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