§ 4a.
(1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 283/1990
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR40020010
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