§ 4a KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 4a.

(1) Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

(2) Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

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