Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme
§ 4a
(1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG , ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG , ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.
(2) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und der Klassen N3, O3 und O4 müssen entweder so gebaut sein, daß sie den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen oder mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet sein, die die Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur aus Fahrgestell und Führerhaus bestehen, Fahrzeugen ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ) sowie an Fahrzeugen, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diese den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen.
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