§ 4a Impfschadengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 4a

§ 4a. Auf einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1980.

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