§ 4a Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 4a

(1) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Wasserkreislaufes umfassen Festlegungen über die Errichtung und Ausstattung von gewässerkundlichen Einrichtungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, den Umfang der Beobachtungselemente, die Frequenz der Beobachtungen und Messungen sowie über die finanzielle Abwicklung.

(2) Arbeitsprogramme für die Erhebung der Wassergüte umfassen Festlegungen über Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden, Ausschreibungsbedingungen, über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und über die finanzielle Abwicklung.

(3) Die Arbeitsprogramme gemäß dem ersten und zweiten Absatz werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung getroffen.

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