§ 4a HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Anerkennungsprämie

§ 4a.

Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

  1. 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
  2. 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40109876

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