Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Destillation von Wein im Krisenfall
§ 4a.
(1) Die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall dient der Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörungen im Weinsektor. Alkohol aus der geförderten Destillation darf nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.
(2) Ein Antrag auf Unterstützung einer Destillation von Wein im Krisenfall kann von einer Vereinigung von Weinerzeugern eingereicht werden. Die Vereinigung von Weinerzeugern hat die Weine von natürlichen oder juristischen Personen, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (im folgenden kurz Weinlieferanten genannt) anzukaufen und einem oder mehreren Brennereibetrieben zur Destillation zu liefern. Der Preis für diese Weine wird mit 35 ct exkl. MWSt. pro Liter festgesetzt.
Die von der Vereinigung von Weinerzeugern vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge darf 25.000 Liter nicht überschreiten; übersteigt das Fassungsvermögen des beim Weinlieferanten eingesetzten Tanklastwagens 25.000 Liter, so darf die von der Vereinigung von Weinerzeugern zur Destillation im Sinne dieser Bestimmung angekaufte Weinmenge das Fassungsvermögen des Tanklastwagens nicht überschreiten. Beträgt die aus der Bestandsmeldung 2019 ersichtliche vermarktete Weinmenge des Weinlieferanten mehr als 500.000 Liter, so verdoppeln sich die angeführten Mengen.
Der gemäß Abs. 3 festgesetzte Jahrgang der zur Destillation gelangenden Weine, der für diese Weine gemäß Abs. 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Preis und die gemäß Abs. 2 Unterabsatz 2 festgesetzte Maximalmenge des vom einzelnen Weinlieferanten zur Destillation gelieferten Weins kann von dem in Abs. 6 genannten Gremium im Bedarfsfall abgeändert werden.
Im Fall der Vermischung von Weinen mehrerer Weinlieferanten in einem Tankwagen ist für jeden Wein vom betreffenden Weinlieferanten eine Probe zu nehmen und dem Förderwerber beim Ankauf der Weine auszuhändigen.
(3) Beihilfefähig sind Weine der Ernte 2018 und älter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,0% vol., die den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Wein gemäß § 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, entsprechen.
Die Bundeskellereiinspektion hat durch entsprechende Prüfmaßnahmen beim Förderwerber sicherzustellen, dass die vom Förderwerber bei den einzelnen Weinlieferanten angekauften Weine den in Unterabsatz 1 angeführten Kriterien entsprechen. Über diese Prüfmaßnahmen ist ein zusammenfassender Bericht zu verfassen, der dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Abs. 8 beizulegen ist.
(4) Folgende Kosten sind förderfähig:
- a) Kosten für den Ankauf des beihilfefähigen Weins zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden Sensalgebühr;
- b) Kosten für den Transport der Weine von den einzelnen Weinlieferanten zum Förderwerber oder direkt in die Brennerei;
- c) Kosten für den durch den Ankauf, die Lagerung und die Manipulation der beihilfefähigen Weine entstehenden betrieblichen Aufwand beim Förderwerber.
Für die Kosten gemäß lit. c) werden Pauschalkosten in Höhe von 5,- Euro/hl für die zur Destillation angelieferte Weinmenge gewährt.
(5) Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Destillation von Wein im Krisenfall ist formlos innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der AMA einzubringen. Der Antrag hat die folgenden Angaben zu beinhalten:
- 1. einen Zeit- und Mengenplan für den Ankauf der Weine von den einzelnen Weinlieferanten, wobei eine Ausgewogenheit der verschiedenen Weinbaugebiete gegeben sein muss, und
- 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Transport der Weine gemäß Abs. 4 lit. b) sowie allfälliger Sensalgebühren
(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist binnen 2 Wochen nach Einlangen in der AMA von einem Gremium, das aus Fachleuten des BMLRT, der LKÖ und der WKÖ besteht, auf seine Eignung zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie in Österreich verursachten Marktstörung im Weinsektor und auf die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß Art. 3 der VO (EU) 2020/592 zu bewerten. Die nach dem Datum des Einlangens in der AMA gereihten Anträge werden von der AMA in dieser Reihenfolge auf Basis dieser Bewertung und nach Maßgabe der im Nationalen Stützungsprogramm Wein zur Verfügung stehenden Mittel mit Bescheid genehmigt oder mit Bescheid abgelehnt. Der Genehmigungsbescheid hat die maximale Menge an Wein, deren Destillation gefördert wird, und die maximale Beihilfenhöhe zu beinhalten. Mit dem Ankauf und dem Transport der Weine darf erst nach dem Datum der Antragstellung gemäß Abs. 5 begonnen werden. Für die Abwicklung des Ankaufs und des Transports der Weine ist vom Förderwerber ein eigenes Konto einzurichten.
(7) Nach Erhalt des Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 6 kann der Förderwerber bei der AMA eine Vorschusszahlung beantragen. Die Vorschusszahlung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1150 kann im Ausmaß von maximal 80% der genehmigten Beihilfe gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 100% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.
(8) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist formlos bis spätestens 15. September 2020 bei der AMA einzubringen.
Der Antrag hat zu enthalten:
- a. eine detaillierte Aufstellung der beim Förderwerber angefallenen, förderfähigen Kosten gemäß Abs. 4,
- b. die zugehörigen Belege, insbesondere die Rechnungen, die diesbezüglichen Zahlungsnachweise, die Transportscheine, sowie die Begleitpapieren gemäß § 28 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, zum Nachweis für die angekauften Weinmengen,
- c. den Bericht der Bundeskellereiinspektion gemäß Abs. 3 über die Beihilfefähigkeit des zur Destillation angelieferten Weins sowie
- d. den Nachweis über die tatsächlich destillierte Menge Wein und die Verwendung zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken; dieser Nachweis kann auch nach dem Antrag auf Auszahlung gemäß Abs. 8 und nach der Auszahlung der Beihilfe beigebracht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224654
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