Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2021
Sonderbestimmung für Deutschland
§ 4a.
Personen, die
- 1. aus Deutschland einreisen und
- 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder Deutschland aufgehalten haben,
- haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2021
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40233822
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