Datenübermittlung zur Prüfung der Förderung
§ 4a.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Anzahl der durch den Förderungswerber in die Testplattform des Bundes eingemeldeten durchgeführten Testungen für die Zwecke der Prüfung der COVID‑19 Förderung für betriebliche Testungen automatisiert unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten der getesteten Personen, insbesondere keine personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (EU‑DSGVO), übermittelt werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der Prüfung der COVID‑19 Förderung für betriebliche Testungen auf Anfrage die Anzahl der beim Förderungswerber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011501
Dokumentnummer
NOR40231872
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