§ 4a BStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Zustimmung der Bundesregierung für bestimmte Bauvorhaben

§ 4a

§ 4a. Nach Vorliegen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 bedarf die Errichtung noch nicht bestehender Bundesautobahn- und Bundesschnellstraßenstrecken, ausgenommen Zu- und Abfahrtsstraßen (§ 2), eines Beschlusses der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse am Bau der Strecke.

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