§ 4a Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

§ 4a.

Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40197242

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