EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Meldungen
§ 4a.
(1) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß §§ 100 bis 102 und 105 sowie Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(2) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.
(3) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
- 1. gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,
- 2. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
- 3. abweichend von Z 1 und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.
(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.
(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
- 1. die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
- 2. das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
- 3. die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
- 4. die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
- Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder den Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40190080
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