§ 4a APG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Teilpension

§ 4a.

(1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person

  1. 1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
  2. 2. das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und das im letzten Jahr vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag im letzten Jahr vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit nach § 27 AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.

(2) Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,

  1. 1. wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,
  2. 2. während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion

  1. 1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
  2. 2. um mindestens 41% bis höchstens 60% aus 50%,
  3. 3. um mindestens 61 % bis höchstens 75% aus 75%
  1. der nach § 12 Abs. 3 Z 2 erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach § 5 Abs. 2 zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach § 25 Abs. 4 zur Anwendung.

(4) Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person

  1. 1. die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Abs. 3 innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;
  2. 2. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei § 9 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz anzuwenden ist.

(5) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Abs. 8 entsprechende Bestandteil der Pension nach § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:

  1. 1. um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beansprucht wurde;
  2. 2. um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.

(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG).

(7) Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos (§ 10 Abs. 3) beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.

(8) Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Abs. 7 beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (§ 262a ASVG), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.

(9) Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.

(10) Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

(11) Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.

Schlagworte

Bezieherin

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270642

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