§ 4a AMBO 2009

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.2013

Einfuhr von Arzneimitteln

§ 4a.

Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln und Prüfpräparaten hat sich der Importeur zu vergewissern, dass diese gemäß Standards hergestellt und kontrolliert wurden, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nach nationaler Regelung berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40152428

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