§ 4 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verwendungskontrolle

§ 4

(1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse (§§ 1 - 3) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

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