§ 4 ZuV

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1998

§ 4

(1) Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis"), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

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