§ 4 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 279/2007).

Aufteilung auf Anlagen

§ 4.

Die Aufteilung der den Branchen jährlich zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 EZG hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung tief (05-07) = Allokationsbasis * PF tief A * EF tief

A

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis der Anlage entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der Emissionen im Zeitraum 1998 - 2001 gemäß den Ergebnissen der Datenerhebung von Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie. Sollten diese Emissionsdaten nicht repräsentativ im Sinne des § 12 EZG sein, wird eine abweichende Basisperiode herangezogen. Eine Anpassung der Basisperiode erfolgt auf Grund der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen, für die als Basisperiode die Jahre 1999 - 2002 herangezogen werden. Es erfolgt zudem jedenfalls eine Anpassung der Basisperiode für einzelne Anlagen, wenn die Emissionen der letzten beiden mit historischen Emissionsdaten belegbaren Jahre um zumindest 20% vom Mittelwert der Jahre 1998 - 2001 (1999 - 2002 für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen) abweichen. In diesen Fällen werden nicht repräsentative – da weiter zurückliegende – Jahre außer Betracht gelassen bzw. jüngere Jahre (2002, in begründeten Fällen auch 2003) in die Mittelwertbildung mit einbezogen. Dabei erfolgt im Bereich der Fernwärmewirtschaft bei Vorliegen mehrerer, in einem Leitungsverbund stehender, Anlagen desselben Inhabers, sowie im Bereich der Elektrizitätswirtschaft bei Vorliegen mehrerer Anlagen desselben Inhabers eine gemeinsame Betrachtung der historischen Emissionsdaten. Im Fall von genehmigten Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen, für die keine repräsentativen historischen Emissionsdaten verfügbar sind, erfolgt die Festlegung der Allokationsbasis in sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1, letzter Satz des Emissionszertifikategesetzes idF BGBl. I Nr. 171/2006.
  2. 2. Der in Anhang 2 näher spezifizierte Potentialfaktor der Anlage (PFA) berücksichtigt die Prozessemissionen, die Kohlenstoffdioxid-Intensität des Brennstoffeinsatzes, Zuschläge für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die Auskopplung von Fernwärme und für die Auskopplung von Abwärme sowie einen Abschlag für Anlagen, die von den Standards der im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumente (BREFs) erheblich abweichen.
  3. 3. Der Erfüllungsfaktor der Anlage (EFA) dient dazu, die Zahl der auf Anlagenebene zugeteilten Zertifikate mit den der Branche zugeteilten Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor der Anlage wird nach folgender Formel berechnet:

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20005300

Dokumentnummer

NOR40087127

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