Österreichische Gerichtsbarkeit
§ 4.
(1) Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.
(2) Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
(3) Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das österreichische Gericht alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.
(4) Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß fortzusetzen, wenn
- 1. der Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
- 2. das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
- 3. das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038487
alte Dokumentnummer
N2199655776J
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