§ 4 Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

§ 4.

Auf Personen nach § 2 Abs. 2, die am 1. Juli 2006 im Auslandseinsatz stehen, ist bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung in diesem Auslandseinsatz die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltende Verordnung weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20004793

Dokumentnummer

NOR40079208

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