§ 4 Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 4.

(1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren) Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb wird gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltgesetzes 1956 um 1o vH erhöht.

(2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien, XIII., Ober-St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 vH erhöht.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008164

Dokumentnummer

NOR12094280

alte Dokumentnummer

N61957102280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)