§ 4 Zugabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1971

§ 4.

Wer dem Verbot (§ 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 15 000 S bestraft. Ist der Täter wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. Die Bestimmungen des § 19 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist als BGBl. Nr. 448/1984 wiederverlautbart worden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024222

alte Dokumentnummer

N2193410814R

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