§ 4 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

§ 4.

(1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.

(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils billigste Notierung:

  1. a) für Rohzucker die Notierung der New Yorker Börse für Rohzucker;
  2. b) für Weißzucker die Notierung der Pariser Weißzuckerbörse;
  3. c) für Melasse der Durchschnitt der Notierungen in der Bundesregpublik Deutschland des vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.
  4. d) für die unter lit. a bis c angeführten Waren, sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.

(3) Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Abs. 2 nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.

(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1980

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044715

alte Dokumentnummer

N3196710070T

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