§ 4 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 4.

(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154901

alte Dokumentnummer

N9199433615J

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