Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
§ 4.
(1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154901
alte Dokumentnummer
N9199433615J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)