§. 4.
(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
(2) Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.
Zur Prozeßvertretung durch die Eltern siehe §§ 154, 154a ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Prozeßhandlung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020134
alte Dokumentnummer
N2189517171T
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