§ 4 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 4.

(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.

(2) Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

Zur Prozeßvertretung durch die Eltern siehe §§ 154, 154a ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Prozeßhandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020134

alte Dokumentnummer

N2189517171T

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