§ 4 ZollAnm-V 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 4.

(1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181005

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