§ 4.
(1) Die Bekanntgabe von Erledigungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.
(2) In allen Fällen, in denen die Anmeldung im Weg des Datenaustausches abgegeben wurde, hat im gleichen Weg als Zwischenerledigung eine Mitteilung zu ergehen, daß die eingereichte Anmeldung
- a) formell richtig ist, oder
- b) formell unrichtig und daher nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen neuerlich einzureichen ist (Mängelbehebungsauftrag).
(3) Jedem Teilnehmer am Datenaustausch sind folgende Erledigungen im Weg des Datenaustausches bekanntzugeben:
- a) die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß § 2 lit. a;
- b) die Verständigungen gemäß § 228 zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004793
Dokumentnummer
NOR12052069
alte Dokumentnummer
N3199318062L
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