§ 4 Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4.

(1) Die Bekanntgabe von Erledigungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.

(2) In allen Fällen, in denen die Anmeldung im Weg des Datenaustausches abgegeben wurde, hat im gleichen Weg als Zwischenerledigung eine Mitteilung zu ergehen, daß die eingereichte Anmeldung

  1. a) formell richtig ist, oder
  2. b) formell unrichtig und daher nach Durchführung der erforderlichen Korrekturen neuerlich einzureichen ist (Mängelbehebungsauftrag).

(3) Jedem Teilnehmer am Datenaustausch sind folgende Erledigungen im Weg des Datenaustausches bekanntzugeben:

  1. a) die zollamtlichen Bestätigungen mit der Festsetzung der Eingangsabgaben oder Sicherheiten, ausgenommen in den Fällen gemäß § 2 lit. a;
  2. b) die Verständigungen gemäß § 228 zweiter Satz BAO (Tagesauszüge aus dem Abgabenkonto).

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052069

alte Dokumentnummer

N3199318062L

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