§ 4 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

§ 4.

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054382

alte Dokumentnummer

N3199546509J

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