Lärmzeugnis
§ 4.
(1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
- 1. die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
- 2. das Zivilluftfahrzeug nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG), einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2010) oder eine Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligungen sind diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und sind zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sind (Abs. 1 Z 2), ist diese Tatsache im Lärmzeugnis einzutragen.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Gesetzesnummer
20004458
Dokumentnummer
NOR40118115
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