§ 4 ZLLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4.

Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
  1. a) Flugzeuge,
  2. b) Hubschrauber,
  3. c) eigenstartfähige Motorsegler,
  4. d) Ultraleichtluftfahrzeuge (Flugzeuge und Hubschrauber gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, sowie Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg, und Tragschrauber gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008),
  5. e) motorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen),
  6. f) motorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
  7. g) sonstige;
  1. 2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
  1. a) Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler,
  2. b) Fallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
  3. c) Hängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
  4. d) Paragleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
  5. e) sonstige;
  1. 3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
  1. a) Luftschiffe:
  1. aa) Gas-Luftschiffe,
  2. bb) Heißluft-Luftschiffe

    sowie

  1. b) sonstige;
  1. 4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
  1. a) Freiballone:
  1. aa) Gas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
  2. bb) Heißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)

    sowie

  1. b) sonstige;
  1. 5. unbemannte Luftfahrzeuge (UAV).

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