§ 4 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Datenumfang

§ 4.

(1) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 einzumelden, sofern diese im Sinne des § 5 elektronisch verfügbar sind:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten ihnen vorliegenden Lagegenauigkeit,
  3. 3. die Art der Infrastrukturen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,
  5. 5. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die nach § 13a Abs. 4 TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 5 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
  3. 3. die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. den geplanten Beginn,
  5. 5. die geplante Dauer der Bauarbeiten,
  6. 6. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben quartalsweise alle in elektronischer Form gemäß § 5 verfügbaren Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Einmeldung gemäß Abs. 2 Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen). Anstelle der im ersten Satz genannten Markierung können die Einmeldeverpflichteten die betreffenden Daten auch bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Abs. 1 auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit anzugeben.

(5) Meldet ein nach § 1 Einmeldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden.

(6) Nach § 1 Einmeldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen eingemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213276

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