§ 4 ZIS-EinmeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2016

Datenformate und Koordinatensystem

§ 4.

(1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 Abs. 1 und 2 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder durch bei ihnen vorhandene Software in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

  1. 1. ESRI Shape,
  2. 2. KML,
  3. 3. DXF,
  4. 4. GML,
  5. 5. elektronische Bilddateien mit Georeferenz bzw. Punktreferenz,
  6. 6. Geodaten in Datenbanken (Access DB, CSV, XLS, GDB),
  7. 7. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 6 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von geocodierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180755

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