Datenformate und Koordinatensystem
§ 4.
(1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 Abs. 1 und 2 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder durch bei ihnen vorhandene Software in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
- 1. ESRI Shape,
- 2. KML,
- 3. DXF,
- 4. GML,
- 5. elektronische Bilddateien mit Georeferenz bzw. Punktreferenz,
- 6. Geodaten in Datenbanken (Access DB, CSV, XLS, GDB),
- 7. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 6 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
(2) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von geocodierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009525
Dokumentnummer
NOR40180755
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