Rechnungslegung
§ 4
Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen.
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