§ 4 ZIB-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023

Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung

§ 4.

(1) Erhebungen der Informationen über Breitbandversorgung erfolgen mittels von der RTR-GmbH an die Auskunftspflichtigen gerichteten Aufforderungen. Wenigstens einmal jährlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung von bei der RTR-GmbH vorhandenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die RTR-GmbH für die übrigen Quartale eines Jahres von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Aufforderung der größten Unternehmen (§ 1 Z 10) vornehmen.

(2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form entsprechend der Aufforderung gemäß Abs. 1 über ein ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20010713

Dokumentnummer

NOR40215853

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