§ 4
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft.
(2) Zellglasfolie, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden.
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