Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Zahntechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10008011
Dokumentnummer
NOR12090953
alte Dokumentnummer
N5199853874L
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