§ 4 WucherG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1949

§ 4.

1. Wer vorsätzlich bei Abschluß, Abänderung oder Vermittlung eines Rechtsgeschäftes, das den Erwerb oder die Veräußerung einer Sache oder eines Rechtes zum Gegenstand hat, den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat gewerbemäßig begangen wird.

2. Der Täter wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn eine größere Zahl von Personen schwer geschädigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025175

alte Dokumentnummer

N2194910335S

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