Market Maker-Kennzeichen
§ 4.
(1) Ein Market Maker-Geschäft ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit „J“ zu kennzeichnen.
(2) Geschäfte, die keine Market Maker-Geschäfte sind, sind mit „N“ zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005441
Dokumentnummer
NOR40090736
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)