§ 4 WPMV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Market Maker-Kennzeichen

§ 4.

(1) Ein Market Maker-Geschäft ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit „J“ zu kennzeichnen.

(2) Geschäfte, die keine Market Maker-Geschäfte sind, sind mit „N“ zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005441

Dokumentnummer

NOR40090736

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