§ 4 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

§ 4

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. 1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,
  2. 2. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA,
  3. 3. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

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