§ 4 Windwurf-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2008

Frist

§ 4

Die Möglichkeit der außerlandwirtschaftlichen Nutzung (Lagerung des Schadholzes, Bringungswege) der betreffenden beihilfefähigen Flächen ist auf die unbedingt notwendige Dauer beschränkt und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2008. Die Notwendigkeit einer über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Lagerung des Schadholzes auf der beihilfefähigen Fläche bzw. die Verlängerung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf direkt bei der AMA begründet zu beantragen.

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