Wiedereinstellung.
§ 4.
(1) Geschädigte Dienstnehmer sind auf ihren Antrag auf den Dienstplatz, den sie aus den in § 1 Abs. 1 angeführten Gründen verloren hatten, von ihrem ehemaligen Dienstgeber oder dessen Rechtsnachfolger zu den Arbeitsbedingungen wiedereinzustellen, die für das Dienstverhältnis auf diesem Dienstplatz im Zeitpunkte der Wiedereinstellung gelten.
(2) Das Dienstverhältnis des wiedereingestellten Dienstnehmers gilt als Fortsetzung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 1). Soweit sich Rechtsansprüche des Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist auch die Zeit von der Beendigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung als Dienstzeit im Höchstausmaß von sechs Dienstjahren anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003401
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